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Eine wichtige Verbraucherinformation

Nachdem die Verordnung (EG) Nr. 1058/2009 der EU-Kommission vom 5. November 2009 zur Nichtgewährung einer Ausfuhrerstattung für Magermilchpulver im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 619/2008 für erhebliche Unruhe in der Bevölkerung gesorgt hat, bittet die EU-Kommission zur Kenntnis zu nehmen, dass besagte Verordnung (EG) Nr. 1058/2009 natürlich nur eine ständige Dauerausschreibung verbietet. Teildauerausschreibungen bzw. Kurzzeitdauerausschreibungen können in zeitlich begrenzten Ausnahmefällen gewährt werden, solange die Ständigkeitsdauer eine ständige Ständigkeit ausschließt bzw. nicht erwarten lässt. Darüber hinaus gilt die Verordnung natürlich ausschließlich für Magermilchpulver in Form von Magermilchpulver. Die Dauer der Dauerausschreibung der Ausfuhren von Magermilchpulverprodukten oder Magermilchpulverderivaten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) nur im uneigentlichen Sinne Magermilchpulver in Form von Magermilchpulver darstellen, sowie von Kevin Kurányi, wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1058/2009 der EU-Kommission vom 5. November 2009 zur Nichtgewährung einer Ausfuhrerstattung für Magermilchpulver im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 619/2008 nicht angetastet, solange die Magermilchpulverprodukte, die Magermilchpulverderivate oder Kevin Kurányi kein radioaktiv kontaminiertes Transportgut im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1048/2009 des Rates vom 23. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 733/2008 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl sind. Bitte beachte man allerdings, dass letztere Verordnung am 31. März 2020 ausläuft.

Wir bitten um Nachsicht für die Missverständnisse, die im Zuge des Erlasses der Verordnung (EG) Nr. 1058/2009 der EU-Kommission vom 5. November 2009 zur Nichtgewährung einer Ausfuhrerstattung für Magermilchpulver im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 619/2008 entstanden sind und hoffen, sie mit dieser Richtigstellung in Form einer Klarstellung, genauer gesagt einer ständigen Dauerklarstellung im Sinne Kevin Kurányis, ausgeräumt zu haben.

Ihre EU-Kommission

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